Sicherheit schaffen

Alle werden geschult

Alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an einer Schulung über das Basiswissen Sexualisierter Gewalt und zur Sicherstellung des Kindeswohls verpflichtet. Je nach Intensität des Kontakts zu Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen beträgt die Dauer der Fortbildung zwischen drei und zwölf Stunden. Ein Auffrischungskurs ist nach spätestens 5 Jahren für Schulungen aller Formate verpflichtend, um den Wissensstand zu sexualisierter Gewalt auf dem neusten Stand zu halten und eigene Fragen zur Umsetzung anzusprechen. Hauptamtlich Mitarbeitende mit Personalverantwortung sind verpflichtet, eine Leitungsfortbildung zu absolvieren, die spätestens alle 5 Jahre erneuert werden muss.

Alle ehrenamtlich tätigen Jugendlichen werden im Rahmen der Juleica- oder Start-up-Ausbildung des Kirchenkreises in einer sechsstündigen sexualpädagogischen Schulung für das Thema sexualisierte Gewalt sensibilisiert und darin sprachfähig gemacht.

Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region und der Kirchenkreis Köln-Süd stellen passende Angebote unentgeltlich zur Verfügung. Schulungen von anderen Trägern können bei vergleichbarem Inhalt als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme beruflich Mitarbeitender zählt als Dienstzeit. Eine Kopie des ausgestellten Zertifikates ist der oder dem vom Presbyterium beauftragten Personalverantwortlichen vorzulegen und dann zur Personalakte zu nehmen. Die Nachweise der Ehrenamtlichen werden von den verantwortlichen beruflich Mitarbeiten nach gehalten. Einmal jährlich ist vom Presbyterium eine Liste der in der Gemeinde tätigen Mitarbeitenden mit dem aktuellen Schulungsstand zur Kenntnis zu nehmen.

Führungszeugnisse

Um nicht bereits entsprechend vorbestrafte Personen zu beschäftigen, legen alle beruflich Mitarbeitenden ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §30 a BZRG, §72a SGB VII vor.

Für ehrenamtliche Mitarbeitende wird entsprechend der Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu anvertrauten Menschen bei der jeweiligen Tätigkeit geprüft, ob Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen werden muss.

Das Ausstellungsdatum des erweiterten Führungszeugnisses darf bei Vorlage nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Vorlage erfolgt vor Aufnahme der Arbeit und wird im fünfjährigen Rhythmus erneut vorgelegt.

Berufliche Mitarbeitende legen das Führungszeugnis direkt bei der zuständigen Personalverwaltung vor. Ehrenamtlich Tätige legen ihr Führungszeugnis bei dem ihnen zugeordneten beruflich Mitarbeitenden der Gemeinde vor. Einmal jährlich nimmt das Presbyterium eine Liste zum Stand der Nachweise zur Kenntnis.

Die Anforderung erfolgt aufgrund des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes auf kommunaler Ebene – Ergänzungsvereinbarung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gem. §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Entstehende Kosten trägt der Anstellungsträger bzw. der Träger der Maßnahme.

Obwohl für Pfarrerinnen und Pfarrer die Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft (MiStra) gilt (Religionsgemeinschaften werden unterrichtet, wenn gegen Geistliche ein Verfahren anhängig ist), ist das Einholen von erweiterten Führungszeugnissen für diese Personen ebenfalls erforderlich. Zusätzlich sind die öffentlich-rechtlich Beschäftigten verpflichtet, ein gegen sie gerichtetes Verfahren zu melden.